Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Sicher beziehen ohne individuelles Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald diese sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, das Erfüllen einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Ganz anders sieht es indessen aus, wenn ein Angestellter sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Grundsätzlich verspielt er damit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Derweil minimiert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht gebührend nach einer neuen Stelle, kann das weitere Sanktionen bewirken.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Mit Arbeitslosengeld wird der Zweck verfolgt, Arbeitssuchende für befristete Zeit zu subventionieren, wodurch in erster Linie ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selber kündigt, weiß ja vorweg, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Sicher kann gleichfalls durch flexibles Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld abgewendet werden. Dazu gehört zwingend, sich fristgemäß arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung oft eine Entschuldigung auslangt.

Gesetzt den Fall, dass eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser hat stets schriftlich zu passieren und in diesem Zusammenhang können auch erneut die Kündigungsgründe kommuniziert werden.

Sofern die Sperre dennoch beibehalten wird, kann noch das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Auf jeden Fall handelt es sich dabei bloß um eine Grundsicherung, welche allein Leistungsberechtigten zusteht.

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