Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Begriff "außerordentliche Kündigung" darf nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Schlussendlich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, aber nicht alle außerordentlichen Kündigungen en sind auch fristlose. Das lässt sich am besten an einem praxisnahen Exempel erläutern.

Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen im Grunde unkündbar sind, angezeigt. Diesen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begingen. Somit erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Wie jede andere Kündigung, ist eine fristlose nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt rechtsgültig. Im Moment geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen im Speziellen. Völlig gleich ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlasst hat, es bedarf eines wichtigen Grundes.

Was sind das nun für "wichtigen Gründe", welche eine fristlose Kündigung begründen können? Das diesbezügliche Gesetz besagt dazu, anschaulich formuliert, eine fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was in dem Fall genau als unzumutbar gilt, kann nur ein Arbeitsgericht sicher feststellen.

In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt freilich nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu beantworten. Überdies darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen verstreichen.

Interessanterweise muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund mitgeteilt werden, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Sofern es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.

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