Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird häufig als schönste Zeit des Jahres gelobt und kaum jemand mag dem widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten freigestellt, bekommt seine Bezüge weiter und erhält in vielen Unternehmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt noch ein zusätzliches Urlaubsgeld. Jedoch befeuern sich an der Thematik Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Streitereien. Mitunter sind es einzig durch Fehlschlüsse herbeigeführte Missverständnisse, viel öfter geht es jedoch um beinharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. 

Um überflüssige Auseinandersetzungen auszuschließen, ist eine genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Bedingungen hilfreich. Erfahrungsgemäß ist ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag ausreichend, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Angenommen, dass in beiden nichts findet, gilt für alle Beschäftigten in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Vorneweg muss der Erholungsurlaub vom Beschäftigten beim Arbeitgeber beantragt werden – soweit möglich früh, am besten zu Beginn des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann entweder verbal oder schriftlich erfolgen, doch hat jede Option Vor- und Nachteile. 

Danach obliegt es dem Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen somit zu gestatten. Die Erlaubnis des Urlaubs sollte eigentlich zügig geschehen, damit der Mitarbeiter diesen planen kann, ungeachtet dessen ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Erwartet der Arbeitnehmer eine Ablehnung seines Antrags, nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller lediglich eine Klage beim Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist unbedingt abzuraten, denn eine solche führt wahrscheinlich direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Zur Berechnung des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdient hat. Das Urlaubsgeld wird vor Beginn des Urlaubs ausgezahlt. 

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