
Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive
Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Erklärt man seinen Willen ein Vertragsverhältnis einseitig zu beenden, spricht man von einer Kündigung. Eine Kündigung braucht selbstverständlich die Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist diese unwirksam. Jede Vertragspartei hat die Option zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich.
Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die dafür bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorhanden sein. Dieser Grund ist in den meisten Fällen vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel Diebstahl, schwere Beleidigung oder nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände.
Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz
Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer erfordert zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Doch generell muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Wird allerdings in der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind um einiges größer. Oftmals fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen differenziert wird. Sofern es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber selbst dessen Zustimmung.
Für ein paar spezifische Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Geschützt werden Behinderte, Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates, Schwangere, Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in der Elternzeit sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer.
Um eine Kündigung rechtzeitig in Frage zu stellen, bleiben Gekündigten lediglich drei Wochen. Ist diese Frist überschritten, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.
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