Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich gibt es in der Tat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, weil das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Diesen Weiterbeschäftigungsanspruch versuchen die Arbeitgeber von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmern "abzukaufen". Wegen zu erwartender Kosten passiert das idealerweise bereits während der Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
 
Die Auffassungen zur Frage, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen ist, gehen weit auseinander. Regelmäßig findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Praktisch geben die Beschäftigten ihre Weiterbeschäftigungsansprüche mit dieser Faustformel aber für zu wenig her. In der Regel ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise persönliche Untersuchung zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung der entscheidende Faktor ist.

Die Höhe der Abfindung

Am Ende wird die Höhe der Abfindung nicht durch eine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei diesen ist die Arbeitgeberseite aus vielen Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, Hilfe von außen zu nutzen.
 
Aufs Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwälte sind in der Lage, die mögliche Höhe der Abfindung recht genau abzuschätzen und verfügen durch ihre Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
 
Unter gewissen Bedingungen ist es aber möglich, dass sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Ein mit der Sache betrauter Rechtsanwalt zieht eine solche Möglichkeit freilich immer in Erwägung Desgleichen ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung erhalten.
 
Speziell, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung durchzusetzen. Im Grundsatz gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der bestehende Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – angemessenes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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