Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich mehrerer anderer Optionen zum Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und er ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Nach dem Verständnis der Agentur für Arbeit ist vor allem diese Einvernehmlichkeit das Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I.

Ein Aufhebungsvertrag macht also nur dann Sinn, falls im Anschluss eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und folglich der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes herbeiführt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist Genüge tut und der Arbeitgeber davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Gewinne des Aufhebungsvertrages liegen ganz gewiss weitgehend auf Seiten des Arbeitgebers. Er entkommt mit einem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften arbeitsrechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt den damit ohne Zweifel einhergehenden Kosten.

Entsprechend ähnlich liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine diskrete Lösung. Kann es doch absolut im Sinne eines Beschäftigten sein, sich die Beurteilung seiner Verfehlung durch das Arbeitsgericht zu ersparen.

Weil aber im Normalfall die Vorteile eines Aufhebungsvertrages fast immer auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer an sich wenig Interesse, sich darauf einzulassen. Daher sind Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot sowie der Zusage ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis auszustellen verknüpft.

Nichtsdestotrotz sollten Arbeitnehmer sich immer eine Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag keineswegs voreilig signieren. Denn direkt, wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, gibt es kaum eine Möglichkeit diesen anzufechten oder zu widerrufen, mithin ist es immer zu empfehlen vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

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